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BAFA Vor-Ort-Beratung

Energieberatung für Wohngebäude

Haus- und Wohnungseigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte profitieren von attraktiveren Zuschüssen für Energieberatungen in Wohngebäuden. Damit wird es noch leichter, eine fundierte Informationsgrundlage über energetische Sanierungen von Gebäuden zu erhalten.

Reduzierung der Fördersätze an den Energieberatungsprogrammen (EBN, EBW) ab dem 7. August 2024

  • Förderzuschuss: 50 % des förderfähigen Beratungshonorars
  • Beratungshonorar: Angaben ohne Gewähr!
    • Ein-/Zweifamilienhaus: 650 €
    • Mehrfamilienhaus: 850 €
    • Zusätzlich WEG: 250 €
  • Der Bauantrag/die Bauanzeige des Beratungsobjektes muss mindestens 10 Jahre zurück liegen.
  • BAFA-Portal als zentrale Schnittstelle für Fördervorgänge
    • Antrag und Verwendungsnachweis für BEG online
    • Förderung für Energieberatungen für WG/NWG ebenfalls online
  • Rechnung über volles Beratungshonorar stellen
    • Beratungsempfänger zahlt das volle Honorar oder
    • Beratungsempfänger zahlt das nicht vom Zuschuss gedeckte Honorar und erteilt dem BAFA eine Ermächtigung für die Auszahlung des Zuschusses an das Beratungsunternehmen

Material/Informationen

Weitere Informationen

Allgemeine Anfragen zum Förderprogramm:
06196 908-1880

Berateranerkennung:
06196 908-2650

Mindestinhalt Beratungsbericht:
06196 908-1885

BAFA - Vor-Ort-Beratung


Energieberatung für Nichtwohngebäude

Modul 2: Energieberatung DIN V 18599

Gefördert werden Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau, die es ermöglichen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Planungs- und Entscheidungsprozess einzubeziehen und damit die Effizienzpotentiale zum individuell günstigsten Zeitpunkt auszuschöpfen.

Nach der neuen Richtlinie gilt ab 01.01.2025, dass mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor Bewilligung begonnen werden darf. Als Vorhabenbeginn gilt weiterhin der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Bewilligung und vor Antragstellung ist ab 01.01.2025 nur dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage der Bewilligungsbehörde geschlossen wird. Eine auflösende Bedingung wird in diesem Zusammenhang nicht mehr akzeptiert. Eine Leistungserbringung vor Bewilligung ist daher künftig unzulässig.

Weitere Informationen

Servicenummer:
06196 908-1240

Energieberatung Nichtwohngebäude