Gesetzliche Bestimmungen
Rechtsgültigkeit
- Ein Energieausweis ist nach den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu erstellen.
- Mit Fertigstellung des Energieausweises wird dieser beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und ist damit 10 Jahre gültig.
- Wird das Gebäude saniert bzw. umgebaut, ist erneut ein Energieausweis auszustellen.
Ausstellungsberechtigte
Die Ausstellungsberechtigung wird in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt und ist nur für hoch qualifizierte Personen gegeben.
Weitere Informationen hier.
Gebäude
- Ein Energieausweis muss für 1 Gebäude ausgestellt werden (Ausnahme: Mischgebäude s.o.).
- Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
- Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen.
- Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen.
- Weitere Informationen: https://www.bbsr-energieeinsparung.de
- Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.
- Für Gemischt genutzte Gebäude - also teils Wohnnutzung und teils Nichtwohnnutzung (Gewerbe etc.) - ist sowohl für den Wohnanteil als auch für den Nichtwohnanteil jeweils ein eigener Energieausweis auszustellen. Hierbei gilt, dass der Anteil der Wohn- bzw. Nichtwohnnutzung einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfasst (> 10%).
Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen
Die Ausstellung von Energieausweisen ist in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014in den §§ 16 bis 21 festgelegt.
Die Erfassung der Verbrauchsdaten und deren Umrechnung an den Standort Potsdam ist in der Bekanntmachung der Regeln für Verbrauchswerte im Wohngebäudebestand geregelt.
Diese Bekanntmachung nimmt Bezug auf die Verordnung über Heizkostenabrechnung.
Weitere Links:
- Deutsche Energie-Agentur: Energieausweis
- Wikipedia: Energieeinsparverordnung
- Wikipedia: Verordnung über Heizkostenabrechnung
Verbrauchsdaten
- Energieverbrauchsausweise können nur erstellt werden, wenn für mindestens 36 zusammenhängende Monate Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten vorliegen und die jüngste Abrechnungsperiode einschließt.
- Für ein Nichtwohngebäude (Gewerbeimmobilie) sind zusätzlich die Stromverbrauchsdaten der Gewerbemieter für 36 zusammenhängende Monate anzugeben.
Leerstand
- Längere Leerstände (5% < Leerstand < 30%, nicht Urlaubszeiten) müssen angegeben werden und werden im Energieausweis berücksichtigt. Bei einem Leerstand über 30% kann kein Energieverbrauchsausweis sondern muss ein Energiebedarfsausweis erstellt werden.
- Berechnung Leerstand: Leerstehender Anteil der Fläche multipliziert mit dem Anteil der Zeit.
- Beispiel: 55 m² von 220 m² standen 6 Monate leer. 25% der Fläche und 50% des Jahreszeitraums ergibt einen Leerstand von 12,5%.
Modernisierungsempfehlungen
Der Energieausweis enthält Empfehlungen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz), wenn solche möglich sind.
Klimafaktor
Um Gebäude bundesweit einheitlich vergleichen zu können, wird eine Witterungsbereinigung vorgenommen. Dazu wird das Gebäude virtuell nach Potsdam gestellt und der Energiebedarf über Klimafaktoren an diesem Standort umgerechnet. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) veröffentlicht dazu regelmäßig aktuelle Klimafaktoren zu jedem Standort und Jahr.


